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Nordrhein-Westfalen

Länderprofil

In Nordrhein-Westfalen gibt es mehr als 160 kooperierende kommunale und überregionale Demenz-Netzwerke.

Die „Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz – Eine gemeinsame Initiative zur Strukturentwicklung von Landesregierung und Pflegekassen NRW“ stehen gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und die Landesverbände der Pflegekassen als Ansprechpartner zur Verfügung. Zwölf Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz, ein Kompetenzzentrum Hörschädigung im Alter sowie eine Fach- und Koordinierungsstelle verfolgen das Ziel, gemeinsam mit Unterstützenden vor Ort die Versorgungsstrukturen für Menschen mit unterschiedlichem Pflegebedarf und für pflegende Angehörige in Nordrhein-Westfalen zu verbessern. Im Mittelpunkt ihrer Arbeit stehen die Information, Beratung, Begleitung, Qualifikation und Vernetzung von haupt- und ehrenamtlich engagierten Menschen und Organisationen.

Flyer der Regionalbüros

Kontakt
Fach- und Koordinierungsstelle Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz NRW

Kuratorium Deutsche Altershilfe
Hohenzollernring 57
50672 Köln

Dr. Sarah Hampel
E-Mail: sarah.hampel@kda.de
Telefon: 030 / 221 8298 24

Webseite: www.alter-pflege-demenz-nrw.de

Angebote und Aufgaben der Fach- und Koordinierungsstelle Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz

  • Wissenstransfer über Website, Veröffentlichungen, Schulungen, Fachveranstaltungen
  • Ausbau von Angeboten und deren Vernetzung (Initiierung, Begleitung, Unterstützung, Moderation)
  • Beratung, Information und Qualifikation haupt- und ehrenamtlich Engagierter
  • Förderung bedarfsgerechter Angebote in der gesundheitlichen Versorgung und Kooperation mit der sozialen/pflegerischen und medizinischen Versorgungsstruktur im Wohnumfeld
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung eines wertschätzenden und solidarischen Umfelds

 

Finanzierungsmöglichkeiten für lokale Demenznetzwerke in Nordrhein-Westfalen

Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45e SGB XI

Änderungen ab dem 1. Januar 2026
Mit dem am 1. Januar 2026 in Kraft getretene Befugniserweiterungs- und Entbürokratisierungsgesetz in der Pflege (BEEP) stärkt der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Netzwerkförderung. Die bisher in § 45c Abs. 9 SGB XI verortete Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken wird in den neuen § 45e SGB XI überführt. Die Förderung der strukturierten regionalen Zusammenarbeit erfolgt, indem sich die Pflegekassen einzeln oder gemeinsam im Wege einer Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. Gefördert werden können je Kreis oder kreisfreier Stadt mit unter 500 000 Einwohnern bis zu zwei regionalen Netzwerken, je Kreis oder kreisfreier Stadt ab 500 000 Einwohnern bis zu vier regionalen Netzwerken, in den Stadtstaaten, die nur aus einer kreisfreien Stadt bestehen, pro Bezirk bis zu zwei regionalen Netzwerken. Der maximale Förderbetrag pro Netzwerk wird von 25.000 Euro auf 30.000 Euro pro Kalenderjahr erhöht. Die Fördermittel werden dem jeweiligen regionalen Netzwerk für mindestens ein Kalenderjahr und längstens für drei Kalenderjahre bewilligt; bei neu gegründeten Netzwerken soll die Förderung für drei Kalenderjahre bewilligt werden. Bei erneuter Antragstellung kann eine Förderung erneut bewilligt werden.

Inhalt der Förderung
Netzwerkbedingte Personal- und Sachkosten und Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit. Grundlage für die Förderung ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (PflegeBefEG).

Beratung
Beratung zu verschiedenen Aspekten der Initiierung und Konzeption, Umsetzung und Verstetigung von Netzwerken durch das jeweilige Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz: www.alter-pflege-demenz-nrw.de
Antragsformulare und regionale Zuständigkeiten der Antragsbearbeitung bei den Pflegekassen unter: www.vdek.com

Informationen zur Antragstellung
Anträge müssen bis zum 30.9. bei dem jeweiligen für die Region zuständigen Landesverband der Pflegekassen gestellt werden. Im laufenden Jahr werden immer Mittel für das darauf folgenden Kalenderjahr beantragt. Förderbeginn ist dementsprechend der 1.1. des auf die Antragstellung folgenden Jahres.
 

Förderung von Projekten in Lebenswelten nach § 20a SGB V

Inhalt der Förderung
Mit der Landesrahmenvereinbarung Prävention ist es möglich, kassenübergreifend Projekte zu fördern, die auf die Verbesserung gesundheitlicher Chancengleichheit abzielen. Förderanträge können nur von Verantwortlichen nichtbetrieblicher Lebenswelten z. B.  Kommune, Träger einer Einrichtung, Vereine gestellt werden. Die wesentliche Grundlage für die Förderung ist der Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes. Die Unterstützungskonzepte reichen beispielsweise von Qualifizierungen und Fortbildungsmaßnahmen bis Netzwerktreffen für den Erfahrungsaustausch.

Kontakt
Lotsenstelle zum Präventionsgesetz in NRW – Kostenfreie Beratung
Telefon: 0234/41692-3344
E-Mail: kgc@lfga.nrw.de

Informationen zur Antragstellung
Ein Antrag kann jederzeit eingereicht werden. Für die Planung des Projektstarts sollten die Fristen berücksichtigt werden, diese und weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Koordinierungsstelle Gesundheitliche Chancengleichheit in NRW: www.lzg.nrw.de
 

Landesförderplan „Alter und Pflege“ des Landes Nordrhein-Westfalen

Inhalte der Förderung
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstellt für jede Legislaturperiode einen Landesförderplan Alter und Pflege. Dieser bildet die verlässliche und transparente Fördergrundlage für mögliche Fördermaßnahmen im Bereich der Alten- und Pflegepolitik. Die Haushaltsmittel des aktuellen Landesförderplans sind für Projekte bestimmt, die den folgenden übergeordneten Zielen zugeordnet werden können:

  • der Stärkung von Teilhabe und Engagement im Alter sowie der Verringerung der Einsamkeit im Alter und
  • der sektorenübergreifenden Vernetzung und Unterstützung von Versorgungsstrukturen im Quartier.

Im Rahmen der im Landesförderplan aufgeführten Förderziele können Akteurinnen und Akteure der Alten- und Pflegepolitik NRW für ihre Arbeit, Projekte und Maßnahmen eine finanzielle Förderung nach den Regelungen der Landeshaushaltsordnung (LHO NRW) erhalten.

Die Förderhöhe und -dauer sind nicht festgelegt.

Informationen zur Antragstellung
Der neue Landesförderplan sieht keine Antragsfristen vor. Über Anträge wird in der Regel fortlaufend bei Antragseingang entschieden. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Landesförderplan sind elektronisch im Fördernehmercockpit der Fachanwendung „pflege.web“ zu stellen. Bevor Sie Ihren Antrag offiziell über das Fördernehmer-Cockpit pflege.web stellen, muss vorab eine Projektskizze als Word- oder PDF-Dokument an die E-Mailadresse: LFP-AP@mags.nrw.de übermittelt werden.